Milliarden an Mehrkosten
Die Frage nach der politischen Verantwortung
Hamburg investiert in Hochschulen, die Abfallverwertung, die Energieversorgung und die öffentliche Infrastruktur. Die sachliche Notwendigkeit dieser Vorhaben entbindet den Senat jedoch weder von einer belastbaren Kostenplanung noch von seiner Pflicht, die wirtschaftlichen und technischen Risiken fortlaufend zu erfassen.
Bei mehreren Großprojekten bestehen inzwischen erhebliche Abweichungen zwischen den ursprünglich genehmigten Kostenansätzen und den gegenwärtigen Prognosen. Soweit diese Vorhaben durch städtische Unternehmen verwirklicht werden, betrifft die Prüfung nicht allein die politische Leitung der zuständigen Behörde. Sie erstreckt sich ebenso auf die Geschäftsführungen, die Aufsichtsräte, das Beteiligungsmanagement und die mit der Projektsteuerung beauftragten Stellen.
Nach einer Auswertung von 30 Vorhaben, die der Umweltbehörde oder den von ihr beaufsichtigten Unternehmen zugeordnet werden, belaufen sich die Mehrkosten auf insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro. Besonders deutlich tritt die Problematik beim Zentrum für Ressourcen und Energie der Stadtreinigung Hamburg hervor.
1. Das Zentrum für Ressourcen und Energie
Das Zentrum für Ressourcen und Energie, kurz ZRE, sollte ursprünglich 234 Millionen Euro kosten und 2025 fertiggestellt werden. Inzwischen werden Gesamtkosten zwischen 720 und 780 Millionen Euro erwartet. Die Inbetriebnahme könnte sich bis 2029 oder 2030 verzögern.
Damit hat sich der obere Kostenansatz gegenüber der ursprünglichen Planung um 546 Millionen Euro erhöht. Die erwarteten Gesamtkosten entsprechen inzwischen mehr als dem Dreifachen des Ausgangswerts.
Nach den bislang bekannt gewordenen Prüfungsergebnissen beschränkt sich der Sachverhalt nicht auf eine nachträgliche Verteuerung des Bauvorhabens. Beanstandet wurden vielmehr grundlegende Mängel der Projektorganisation und der organschaftlichen Berichterstattung. Dazu gehören insbesondere:
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eine unzureichende Projekt- und Ausführungsplanung,
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ein nicht hinreichend wirksames Risikomanagement,
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Mängel bei der Überwachung der Kosten- und Terminentwicklung und
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eine möglicherweise verspätete, unvollständige oder nicht hinreichend aussagekräftige Unterrichtung des Aufsichtsrats.
Sollten der Geschäftsführung wesentliche Abweichungen bekannt gewesen sein, ohne dass diese dem Aufsichtsrat vollständig und rechtzeitig mitgeteilt wurden, wäre zu prüfen, ob die gesellschaftsrechtlichen Informations- und Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass für jeden Berichtszeitpunkt festgestellt wird, welche Erkenntnisse vorlagen, welche Angaben gegenüber den Kontrollorganen gemacht wurden und in welchem Umfang die tatsächliche Risikolage hiervon abwich.
Preissteigerungen, Materialengpässe und höhere Finanzierungskosten können einen Teil der Kostenentwicklung erklären. Sie vermögen jedoch weder eine unzureichende Projektsteuerung noch eine fehlerhafte oder verspätete Organinformation zu rechtfertigen. Äußere Marktbedingungen und interne Pflichtverletzungen sind deshalb rechnerisch und rechtlich voneinander zu trennen.
2. Die politische Aufsicht vor Mai 2025
Katharina Fegebank übernahm die Umweltbehörde im Mai 2025. Die wesentlichen Planungs- und Bauphasen des ZRE fallen daher nicht in ihre Amtszeit, sondern in die Amtszeit ihres Vorgängers Jens Kerstan.
Sowohl Jens Kerstan als auch Katharina Fegebank gehören zu den führenden Vertretern der Hamburger Grünen. Der Ressortwechsel im Mai 2025 stellte daher keinen parteipolitischen Machtwechsel dar. Die politische Verantwortung wurde vielmehr innerhalb derselben Regierungspartei von einem Mitglied ihrer Führungsebene auf ein anderes übertragen.
Diese personelle und parteipolitische Kontinuität ist für die politische Bewertung erheblich. Die Hamburger Grünen können sich weder auf einen Regierungswechsel noch auf die Übernahme fremder Verwaltungsstrukturen berufen.
Kerstan leitete die Hamburger Umweltbehörde von 2015 bis Mai 2025. Das ZRE wurde in diesem Zeitraum geplant, genehmigt und in die Bauphase überführt. Der Baubeginn erfolgte 2023.
Die Feststellung einer politischen Verantwortung darf allerdings nicht mit dem Nachweis einer individuellen Rechtspflichtverletzung gleichgesetzt werden. Die politische Verantwortlichkeit folgt aus der Leitung des Ressorts und der parlamentarischen Rechenschaftspflicht. Eine persönliche zivil- oder gesellschaftsrechtliche Haftung setzt demgegenüber voraus, dass eine konkrete Pflicht bestand, diese schuldhaft verletzt wurde und hierdurch ein zurechenbarer Schaden entstanden ist.
Für die Zeit vor Mai 2025 sind daher mehrere Verantwortungsebenen zu unterscheiden:
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Jens Kerstan als zuständiger Senator und politischer Leiter des Ressorts,
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der damalige Aufsichtsrat der Stadtreinigung als gesellschaftsrechtliches Überwachungsorgan,
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der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrats, soweit ihm besondere Leitungs-, Koordinierungs- oder Informationsaufgaben oblagen,
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die Geschäftsführung der Stadtreinigung als für die operative Leitung und ordnungsgemäße Berichterstattung verantwortliches Organ,
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die Projektleitung sowie die mit der Planung, Steuerung und Prüfung beauftragten Unternehmen und
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das Beteiligungsmanagement der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung des städtischen Unternehmens zu überwachen hatte.
Fegebanks Hinweis, sie habe das ZRE-Problem bei der Übernahme des Ressorts vorgefunden, ist zeitlich nachvollziehbar. Dieser Umstand begrenzt ihre Verantwortung für die Entstehung des Sachverhalts, beseitigt jedoch nicht ihre gegenwärtige Pflicht, die Vorgänge vollständig aufzuklären, die Kontrollstrukturen neu zu ordnen und etwaige Ersatzansprüche innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfristen prüfen zu lassen.
Die rechtlich und politisch entscheidenden Fragen richten sich zunächst an die Zeit vor Mai 2025:
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Welche Kosten-, Termin- und Risikoberichte erhielt der damalige Aufsichtsrat?
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Welche wesentlichen Abweichungen waren der Geschäftsführung und der Projektleitung zu welchem Zeitpunkt bekannt?
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Entsprachen die Berichte an den Aufsichtsrat dem jeweiligen Erkenntnisstand?
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Welche Nachfragen, Prüfaufträge oder Gegenmaßnahmen veranlasste das Kontrollorgan?
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Welche Erkenntnisse lagen der zuständigen Behörde und dem Beteiligungsmanagement vor?
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Zu welchem Zeitpunkt hätte bei pflichtgemäßer Überwachung erkannt werden müssen, dass die genehmigten Kosten- und Terminansätze nicht mehr belastbar waren?
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Weshalb wurden die nun festgestellten Defizite nicht bereits während der Amtszeit Kerstans offengelegt oder behoben?
Die parteipolitische Kontinuität zwischen Kerstan und Fegebank erhöht die Anforderungen an die Transparenz. Eine Untersuchung, die sich auf den früheren Geschäftsführer oder die operative Projektleitung beschränkte, würde der Verantwortung des Senats und der Hamburger Grünen für die behördlichen und gesellschaftsrechtlichen Kontrollstrukturen nicht gerecht.
3. Das Haus der Erde
Auch das Haus der Erde der Universität Hamburg weist eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Kosten- und Terminansätzen auf.
Für den Neubau waren zunächst rund 177 bis 180 Millionen Euro vorgesehen. Inzwischen werden Kosten von etwa 425 Millionen Euro genannt. Die geplante Fertigstellung verschob sich von 2019 auf 2026.
Die Mehrkosten liegen damit bei ungefähr 245 Millionen Euro. Hinzu kommen die finanziellen Auswirkungen der verlängerten Bauzeit und etwaige Belastungen aus Miet-, Finanzierungs- oder Betriebsmodellen.
Als Ursachen wurden unter anderem genannt:
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Planungs- und Ausführungsfehler,
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Mängel der technischen Gebäudeausrüstung,
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ein erheblicher Wasserschaden,
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gestiegene Baupreise,
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höhere Finanzierungskosten und
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die verlängerte Bauzeit.
Für eine rechtlich belastbare Bewertung reicht eine bloße Aufzählung möglicher Ursachen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Überleitungsrechnung, die jede wesentliche Kostensteigerung einer bestimmten Ursache, einem Zeitraum und einem Verantwortungsbereich zuordnet.
Nur auf dieser Grundlage lässt sich unterscheiden, welche Mehrkosten auf unvermeidbare äußere Umstände und welche auf Planungs-, Koordinierungs- oder Überwachungsmängel zurückzuführen sind.
Das Projekt fiel bis Mai 2025 in Fegebanks damaligen Verantwortungsbereich als Wissenschaftssenatorin. Anders als beim ZRE kann ihre politische Verantwortung daher nicht ausschließlich auf die nachträgliche Aufklärung begrenzt werden. Sie umfasst ebenso die Frage, in welcher Weise die Wissenschaftsbehörde während ihrer Amtszeit auf die wiederholten Kosten- und Terminabweichungen reagierte.
Ein Senator ist weder für die technische Detailplanung noch für einzelne Bauleistungen zuständig. Er trägt jedoch die politische Leitungs- und Organisationsverantwortung dafür, dass erkennbare Fehlentwicklungen innerhalb des Ressorts erfasst, bewertet und gegenüber dem Senat sowie der Bürgerschaft vollständig offengelegt werden.
4. Das MIN-Forum und das Haus der Informatik
Auch das MIN-Forum und das Haus der Informatik am Campus Bundesstraße wurden erheblich teurer als zunächst vorgesehen.
Die beiden Gebäude kosteten zusammen rund 284 Millionen Euro. Ursprünglich war eine Größenordnung von etwa 170 Millionen Euro vorgesehen. Die Mehrkosten liegen damit bei rund 114 Millionen Euro.
Als Gründe nannte die Stadt unter anderem:
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die Corona-Pandemie,
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Materialengpässe,
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den Fachkräftemangel,
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die Folgen des Ukraine-Krieges und
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die allgemeine Baupreisentwicklung.
Diese Umstände können Kostensteigerungen dem Grunde nach erklären. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung, in welchem Umfang die konkrete Mehrbelastung auf jeden einzelnen Faktor entfällt. Ebenso ist offenzulegen, ob und wann der Projektumfang verändert, technische Anforderungen erweitert oder Planungsansätze korrigiert wurden.
Eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung muss daher mindestens zwischen folgenden Ursachen unterscheiden:
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der allgemeinen Baupreissteigerung,
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nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs,
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technischen oder funktionalen Zusatzanforderungen,
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Planungs- und Koordinierungsmängeln,
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Verzögerungskosten,
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Finanzierungskosten und
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sonstigen projektbezogenen Risiken.
Ohne eine solche Differenzierung bleibt offen, welcher Anteil der Mehrkosten unvermeidbar und welcher Anteil bei pflichtgemäßer Planung und Überwachung vermeidbar gewesen wäre.
5. Die Mehrkosten im Hamburger Haushalt
Hamburg steht zugleich vor erheblichen strukturellen Belastungen des Haushalts. Wenn sich allein die Mehrkosten von 30 Projekten eines Ressortbereichs auf rund 1,4 Milliarden Euro belaufen, liegt ein Vergleich mit den erforderlichen Einsparungen im Kernhaushalt nahe.
Ein unmittelbarer haushaltsrechtlicher Gleichlauf besteht allerdings nicht. Investitionsausgaben städtischer Unternehmen, Gebührenhaushalte, kreditfinanzierte Vorhaben, langfristige Mietmodelle und Ausgaben des Kernhaushalts unterliegen unterschiedlichen Finanzierungs- und Zurechnungsregeln.
Der Vergleich ist deshalb nur unter folgenden Einschränkungen zulässig:
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Die Mehrkosten entstehen über mehrere Haushaltsjahre.
Sie belasten die öffentlichen Finanzen nicht vollständig innerhalb eines einzelnen Jahres. -
Nicht jede Abweichung beruht auf einem vermeidbaren Fehler.
Die allgemeine Preisentwicklung, gesetzliche Anforderungen und außergewöhnliche Marktstörungen können auch bei ordnungsgemäßer Projektführung zu Mehrkosten führen. -
Die Belastungen treffen unterschiedliche Rechtsträger und Haushaltsbereiche.
Gleichwohl können sie mittelbar zu höheren Zuschüssen, Gebühren, Mieten oder Finanzierungskosten führen. -
Investitionsmehrkosten und ein strukturelles Haushaltsdefizit sind wirtschaftlich nicht gleichartig.
Eine einmalige Einsparung beseitigt keine jährlich wiederkehrende Finanzierungslücke. -
Die Mehrkosten vermindern dennoch den finanzpolitischen Handlungsspielraum.
Mittel, die für die Nachfinanzierung unzureichend geplanter oder gesteuerter Projekte eingesetzt werden müssen, stehen für andere öffentliche Aufgaben nicht mehr zur Verfügung.
Der Hinweis auf getrennte Finanztöpfe kann deshalb eine buchhalterische Abgrenzung begründen. Er beseitigt jedoch nicht die politische Verpflichtung, sämtliche öffentlichen Unternehmen und Haushaltsbereiche nach einheitlichen Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
6. Rolle von Geschäftsführung & Aufsichtsrat
Die Geschäftsführung einer städtischen Gesellschaft ist für die ordnungsgemäße Leitung des Unternehmens verantwortlich. Dazu gehören eine belastbare Projektorganisation, ein angemessenes Risikomanagement, die laufende Überwachung wesentlicher Vorhaben und eine vollständige Unterrichtung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat hat seinerseits die Geschäftsführung zu überwachen. Er darf sich bei einem Großprojekt nicht auf die ungeprüfte Entgegennahme formal vorgelegter Berichte beschränken, sofern Kosten, Termine oder technische Risiken Anlass zu weiteren Nachfragen geben. Umfang und Intensität der Überwachung richten sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung und der Risikolage des jeweiligen Vorhabens.
Bei einem Projekt, dessen Kostenansatz von 234 Millionen Euro auf bis zu 780 Millionen Euro steigt, ist deshalb getrennt zu prüfen:
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welche Informationen die Geschäftsführung erteilte,
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ob diese Informationen vollständig und zutreffend waren,
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welche zusätzlichen Unterlagen der Aufsichtsrat anforderte,
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ob das Gremium unabhängige Prüfungen veranlasste und
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ob erkennbare Warnsignale rechtzeitig zu Maßnahmen führten.
Der Hinweis, der Aufsichtsrat sei durch die Geschäftsführung unzureichend informiert worden, kann für die haftungsrechtliche Bewertung erheblich sein. Er führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Entlastung des Kontrollorgans. Zu dessen Pflichten gehört gerade die Prüfung, ob die vorgelegten Angaben angesichts des Projektverlaufs plausibel und hinreichend vollständig sind.
7. Prüfung möglicher Ersatzansprüche
Mögliche Ersatzansprüche gegen frühere Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats sind grundsätzlich durch die jeweilige Gesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Daraus ergibt sich eine institutionell schwierige Lage, wenn gegen Personen vorgegangen werden soll, die selbst an früheren Organentscheidungen beteiligt waren oder deren Tätigkeit durch gegenwärtige Organmitglieder beurteilt werden muss.
Eine sachgerechte Prüfung verlangt deshalb:
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eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Untersuchung,
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die Sicherung sämtlicher Berichte, Protokolle, Beschlussvorlagen und interner Warnhinweise,
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eine personenbezogene Zuordnung der jeweiligen Kenntnisstände,
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eine Prüfung möglicher Verjährungsfristen und
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eine Entscheidung durch Personen, die keinem relevanten Interessenkonflikt unterliegen.
Sollten amtierende Organmitglieder bei der Prüfung eigener früherer Entscheidungen betroffen sein, müsste die Gesellschaft Vorkehrungen treffen, die eine unabhängige Willensbildung gewährleisten. Eine interne Prüfung darf weder tatsächlich noch dem äußeren Anschein nach von parteipolitischen oder persönlichen Rücksichten beeinflusst werden.
8. Zur Verantwortung von Partei und Senat
Die Verantwortung für das ZRE lässt sich nicht auf das frühere Management der Stadtreinigung reduzieren. Die Stadtreinigung ist ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg. Ihre Geschäftsführung und ihr Aufsichtsrat sind in ein öffentliches Beteiligungs- und Kontrollsystem eingebunden, für dessen Funktionsfähigkeit der Senat politische Verantwortung trägt.
Diese Verantwortung trifft für den maßgeblichen Entstehungszeitraum vor allem Jens Kerstan, der die Umweltbehörde zehn Jahre lang führte. Sie trifft zugleich die Hamburger Grünen, weil sowohl Kerstan als auch seine Nachfolgerin Fegebank zur politischen Führung der Partei gehören und die Ressortverantwortung ohne einen Wechsel der Regierungsmehrheit fortgeführt wurde.
Für die politische Bewertung ergeben sich daraus drei Folgerungen:
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Die Grünen können den Vorgang nicht als Fehlentwicklung eines politischen Vorgängers außerhalb der eigenen Partei behandeln.
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Fegebank muss nicht allein die Tätigkeit des früheren Geschäftsführers, sondern auch die Wirksamkeit der unter Kerstan bestehenden Aufsichts- und Beteiligungsstrukturen prüfen lassen.
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Kerstan muss erklären, welche Informationen ihm, seiner Behörde und dem damaligen Aufsichtsrat während der Projektentwicklung vorlagen und welche Maßnahmen daraus abgeleitet wurden.
Die Parteizugehörigkeit begründet für sich genommen weder eine rechtliche Haftung noch eine persönliche Pflichtverletzung. Sie ist jedoch für die politische Rechenschaft erheblich, weil die Verantwortung über den gesamten Projektzeitraum innerhalb derselben Partei und derselben Regierungskoalition verblieb.
9. Erforderliche Folgerungen
Die wiederkehrenden Kostensteigerungen sprechen dafür, dass Hamburg nicht allein mit einzelnen Baufehlern, sondern mit strukturellen Defiziten der Projektsteuerung und Beteiligungskontrolle konfrontiert ist.
Eine Reform müsste mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
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Einheitliche Kostenabgrenzung
Der ursprüngliche und der aktuelle Kostenstand müssen auf demselben Projektumfang und denselben Rechnungsgrundlagen beruhen. Finanzierungskosten, Risikoreserven, Preissteigerungen und spätere Leistungsänderungen sind gesondert auszuweisen. -
Verbindliche Risikobewertung
Großprojekte dürfen nicht auf der Grundlage eines politisch günstigen Mindestansatzes beschlossen werden. Erkennbare Risiken müssen bereits bei der Genehmigung bewertet und in angemessener Weise berücksichtigt werden. -
Automatische Sonderprüfung
Bei festgelegten Kosten- oder Terminüberschreitungen muss ohne weitere politische Entscheidung eine unabhängige Prüfung einsetzen. -
Personenbezogene Verantwortungszuordnung
Für jede Projektphase muss dokumentiert sein, wer die Kostenprognose erstellt, wer sie geprüft und wer über die Fortführung oder Änderung des Projekts entschieden hat. -
Unmittelbare Berichtspflichten
Wesentliche Abweichungen sind dem Aufsichtsrat, der zuständigen Behörde und der Bürgerschaft innerhalb verbindlicher Fristen mitzuteilen. -
Unabhängige Haftungsprüfung
Bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen darf die Prüfung nicht ausschließlich denjenigen Organen überlassen bleiben, deren frühere Tätigkeit selbst betroffen sein könnte. -
Stärkere parlamentarische Kontrolle
Die Bürgerschaft benötigt nicht nur aktuelle Endbeträge, sondern eine vollständige Überleitung vom ursprünglichen Ansatz zur gegenwärtigen Prognose einschließlich der Verantwortungs- und Entscheidungszeitpunkte.
Fazit
Die Kostenentwicklung der Hamburger Großprojekte lässt sich weder pauschal mit der Corona-Pandemie noch mit dem Ukraine-Krieg oder der allgemeinen Baupreisentwicklung erklären. Beim Zentrum für Ressourcen und Energie treten nach den bislang bekannt gewordenen Prüfungsergebnissen zusätzlich erhebliche Defizite der Planung, des Risikomanagements und der Information des Aufsichtsrats hervor.
Katharina Fegebank trägt seit Mai 2025 die politische Verantwortung für die vollständige Aufklärung, die Neuordnung der Kontrollstrukturen und die rechtzeitige Prüfung möglicher Ersatzansprüche. Die Entstehung des ZRE-Sachverhalts fällt jedoch überwiegend in die Amtszeit ihres Vorgängers Jens Kerstan und in die damalige Verantwortung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats der Stadtreinigung.
Da Kerstan und Fegebank zur Führung der Hamburger Grünen gehören, liegt kein Wechsel zwischen unterschiedlichen politischen Verantwortungsbereichen vor. Die Partei hat das Ressort und die damit verbundene Aufsicht über den gesamten maßgeblichen Zeitraum geführt. Sie muss deshalb sowohl erklären, weshalb die Fehlentwicklung unter Kerstan nicht rechtzeitig erkannt wurde, als auch gewährleisten, dass die Aufklärung unter Fegebank unabhängig und vollständig erfolgt.
Die zentrale Frage lautet nicht, ob ein einzelner Senator jede technische oder wirtschaftliche Fehlentscheidung persönlich verursacht hat. Zu prüfen ist vielmehr, weshalb das Zusammenwirken von Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beteiligungsmanagement, Fachbehörde und Senat über Jahre keine verlässliche Kosten- und Risikokontrolle gewährleistete.
Hamburg verfügt über zahlreiche Kontrollinstanzen. Der vorliegende Sachverhalt begründet jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese Instanzen ihre Aufgaben rechtzeitig, unabhängig und mit der erforderlichen Prüfungsintensität wahrgenommen haben.
Rechtlicher Hinweis
Der Beitrag beruht auf öffentlich zugänglichen Berichten, amtlichen Angaben und den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten Prüfungsergebnissen. Soweit Verantwortlichkeiten, Pflichtverletzungen oder mögliche Ersatzansprüche erörtert werden, handelt es sich um eine rechtliche und politische Einordnung noch nicht abschließend aufgeklärter Sachverhalte.
Eine persönliche Pflichtverletzung oder Haftung der genannten Personen wird nicht als erwiesen dargestellt. Deren Feststellung bleibt den zuständigen Gesellschaftsorganen, Prüfstellen und Gerichten vorbehalten. Politische Verantwortung, organschaftliche Pflichten und persönliche Haftung werden im Beitrag voneinander unterschieden.
Alle genannten Personen und Institutionen haben Anspruch darauf, dass ihre Stellungnahmen und spätere Erkenntnisse berücksichtigt werden. Der Beitrag wird berichtigt oder ergänzt, sofern sich wesentliche Tatsachen als unzutreffend oder unvollständig erweisen.
Redaktionsstand: 16.07.2026
